Weitere Entscheidung unten: BGH, 03.05.1984

Rechtsprechung
   BVerwG, 14.02.1984 - 1 C 81.78   

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https://dejure.org/1984,1125
BVerwG, 14.02.1984 - 1 C 81.78 (https://dejure.org/1984,1125)
BVerwG, Entscheidung vom 14.02.1984 - 1 C 81.78 (https://dejure.org/1984,1125)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Februar 1984 - 1 C 81.78 (https://dejure.org/1984,1125)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Errichtung von Zweigstellen freier Sparkassen gem. § 24 Abs. 1 Nr. 7 Kreditwesengesetz (KWG) - Genehmigungsvorbehalt der Länder aufgrund ihrer ausschließlichen Gesetzgebungsrechte i.R.d. Errichtung von Zweigstellen für Sparkassen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 69, 11
  • NVwZ 1987, 221
  • DVBl 1984, 789
  • BB 1984, 1834
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • RG, 15.06.1927 - V 347/26

    Sparkassen; Öffentlicher Glaube des Grundbuchs

    Auszug aus BVerwG, 14.02.1984 - 1 C 81.78
    Da die Klägerin aber ohnehin seit langem als "öffentliche" Sparkasse anerkannt sei (RGZ 117, 257; Staudinger, BGB, 10./11. Aufl., Art. 99 EGBGB, Anm. 15; Szagunn-Neumann, § 40 KWG, Anm. 8), habe sie nicht erst durch § 34 SpG als solche anerkannt zu werden brauchen.

    Zu diesen Vorschriften hat das Reichsgericht in seinem die "Hamburger Sparcasse von 1827" betreffenden Urteil vom 15. Juni 1927 - V 347/26 - (RGZ 117, 257 ff.) ausgeführt, nach Landesrecht zu entscheiden sei nicht nur, welche Behörden zur Abgabe der in § 1807 Abs. 1 Nr. 5 BGB vorgesehenen Erklärung betreffend die Eignung einer öffentlichen Sparkasse zur Anlegung von Mündelgeld berufen seien, sondern auch, welche Sparkassen als "öffentliche" Sparkassen im Sinne dieser Vorschrift zu gelten hätten (a.a.O. S. 261. Allgemeine Meinung; vgl. etwa Palandt-Diederichsen, BGB, 43. Aufl., § 1807 Anm. 2; Staudinger-Engler, BGB, 12. Aufl., § 1807 RdNr. 26; Soergel-Damerau, BGB, 11. Aufl., § 1807 Anm. 15; Zagst, Münchener Kommentar zum BGB, § 1807 Anm. 12).

    Diese Regelung beruht auf dem Gedanken, daß die Frage der Mündelsicherheit und Öffentlichkeit von Sparkassen zweckmäßig nicht durch eine allgemeine, für das ganze Reichsgebiet (jetzt: Bundesgebiet) zu erlassende Vorschrift, sondern nach landesrechtlichen Maßstäben zu entscheiden und die zu treffende Entscheidung der Regierung des Landes zu überweisen ist, in dem die betreffende Sparkasse ihren Sitz hat (vgl. RGZ 117, 257 ).

  • BVerfG, 15.06.1983 - 1 BvR 1025/79

    Verfassungswidrigkeit der Privilegierung öffentlich-rechtlicher Sparkassen

    Auszug aus BVerwG, 14.02.1984 - 1 C 81.78
    Auch der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juni 1983 - 1 BvR 1025/79 - (NJW 1983, 2811) lasse erkennen, daß eine unterschiedliche Behandlung von öffentlich-rechtlichen und freien Sparkassen nicht gerechtfertigt sei.

    Etwas anderes läßt sich auch nicht aus dem von der Beigeladenen in diesem Zusammenhang angeführten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juni 1983 - 1 BvR 1025/79 - (BVerfGE 64, 229 = NJW 1983, 2811) entnehmen.

  • BVerwG, 15.08.1972 - I B 55.72

    Anforderungen an die Errichtung einer Zweigstelle einer Sparkasse - Anforderungen

    Auszug aus BVerwG, 14.02.1984 - 1 C 81.78
    Soweit dem Beschluß des erkennenden Senats vom 15. August 1972 - BVerwG 1 B 55.72 - (Weides-Bosse, Rechtsprechung zum Sparkassenrecht, S. 256 ) die Annahme zugrunde liegt, dem Land ... ständen neben der ... Befugnisse aus § 1807 Abs. 1 Nr. 5 BGB zur Regelung der Rechtsverhältnisse von freien Sparkassen mit Sitz außerhalb des Landes ... zu, gibt der Senat diese Ansicht auf.
  • Drs-Bund, 18.11.1968 - BT-Drs V/3500
    Auszug aus BVerwG, 14.02.1984 - 1 C 81.78
    Dasselbe gilt für die der Anerkennung als öffentliche mündelsichere Sparkasse korrespondierende laufende besondere Aufsicht über die als mündelsicher anerkannten Sparkassen (vgl. hierzu z.B. Schmutzler, Die freien öffentlichen Sparkassen im Wettbewerb, Diss. Jur. Kiel, 1981, S. 155; Ossenbühl, Grundfragen zum Rechtsstatus der Freien Sparkassen, 1979, S. 53 Abs. 1, 56 Abs. 2, 66 Abs. 4, 82 Abs. 4, 83 Abs. 2), die - anders als die Bankaufsicht - auf den Gesichtspunkt der Gewährleistung der Mündelsicherheit ausgerichtet ist (vgl. in diesem Zusammenhang den Bericht der Bundesregierung über die Untersuchung der Wettbewerbsverschiebungen im Kreditgewerbe und über eine Einlagensicherung, BT-Drucks. V/3500, S. 57 f.).
  • BVerwG, 28.11.1991 - 2 C 41.89

    Beamtenrecht - Änderung des Aufgabenbereiches - Ermessen des Dienstherrn

    Mit dem statusrechtlichen Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in Verbindung mit der Relation zu anderen Ämtern und deren Zuordnung zu den Besoldungsgruppen und der laufbahnrechtlichen Einordnung wird abstrakt Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung (die für die Wertigkeit des Amts maßgebenden Faktoren) und damit die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck gebracht (vgl. BVerwGE 49, 64 [BVerwG 11.07.1975 - VI C 44/72]; 60, 144 [BVerwG 21.05.1980 - 8 C 13/79]; 65, 253 [BVerwG 27.04.1982 - 9 C 308/81]; 270 [BVerwG 24.10.1975 - VII P 11/73]; 69, 24 [BVerwG 14.02.1984 - 1 C 81/78]; 87, 310 [BVerwG 21.01.1991 - 3 N 1/88]; st. Rspr.).
  • BVerwG, 27.02.1992 - 2 C 45.89

    Beamtenrecht - Sinnbeschäftigung - Dienstunfähigkeit - Ruhestand

    Mit dem statusrechtlichen Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in Verbindung mit der Relation zu anderen Ämtern und deren Zuordnung zu den verschiedenen Besoldungsgruppen sowie der laufbahnrechtlichen Einordnung wird abstrakt Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung und damit die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck gebracht (vgl. BVerwGE 49, 64 [BVerwG 11.07.1975 - VI C 44/72]; 60, 144 [BVerwG 21.05.1980 - 8 C 13/79]; 65, 253 [BVerwG 27.04.1982 - 9 C 308/81]; 65, 270 [BVerwG 29.04.1982 - 2 C 33/80]; 69, 24 [BVerwG 14.02.1984 - 1 C 81/78]; 87, 310 [BVerwG 21.01.1991 - 3 N 1/88]sowie Urteil vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 41.89 -).
  • VGH Hessen, 13.07.1989 - 6 UE 2124/85

    Sparkassenrecht - Zweigstelleneröffnung durch eine freie Sparkasse

    Für Zweigstelleneröffnungen einer freien Sparkasse könne dem Hessischen Sparkassengesetz keine Zustimmungspflicht entnommen werden, denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14. Februar 1984 - 1 C 81/78 - BVerwGE 69, 11 = DVBl. 1984, 789) sei die Errichtung von Zweigstellen freier Sparkassen durch § 24 Abs. 1 Nr. 7 Kreditwesengesetz - KWG - abschließend geregelt, so daß kein landesrechtliches Zustimmungserfordernis vorgesehen werden könne.

    Daß ihr durch sparkassenrechtliche Vorschriften, die auf der kommunalrechtlichen Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers beruhen, Verhaltenspflichten auferlegt werden können, läßt sich schwerlich annehmen, nachdem die Rechtsstellung freier Sparkassen durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 1984 - 1 C 81.78 - (BVerwGE 69, 11 = DVBl. 1984, 789) weitgehend geklärt ist.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 14. Februar 1984 -I C 81.78 - (BVerwGE 69, 11 = DVBl. 1984, 789), der sich der Senat anschließt, ist die Errichtung, Verlegung oder Schließung der Zweigstellen von Kreditinstituten bankrechtlich durch § 24 Abs. 1 Nr. 7 Kreditwesengesetz - KWG - abschließend geregelt und schließt insoweit Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf dem Gebiet des Bankwesens aus.

  • BVerwG, 18.12.1986 - 3 C 39.81

    Betriebsrente - Insolvenzsicherung - Gesetzliche Sicherung der Zahlungsfähigkeit

    Es gehört daher zur Zuständigkeit der Länder, die Wahrnehmung ihrer eigenen staatlichen Aufgaben zu organisieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1984 - BVerwG 1 C 81.78 - BVerwGE 69, 11, 22) [BVerwG 14.02.1984 - 1 C 81/78].

    Der Sache nach liegt aber auch der bereits genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 1984 - BVerwG 1 C 81.78 - (BVerwGE 69, 11, 22) [BVerwG 14.02.1984 - 1 C 81/78] diese Unterscheidung zugrunde.

  • BVerwG, 31.05.1990 - 1 B 143.89

    Eröffnung einer Zweigstelle durch eine freie Sparkasse ohne ministerielle

    Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 14. Februar 1984 - BVerwG 1 C 81.78 -(BVerwGE 69, 11 klargestellt, daß die freien Sparkassen den Betrieb der Bankgeschäfte nicht als "öffentliche Aufgabe" übertragen erhalten haben und daß die Länder nicht befugt sind, den Betrieb der freien Sparkassen zu regeln, insbesondere von einer Genehmigung abhängig zu machen.

    Die Beschwerden sehen außerdem den Revisionsgrund der Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gegeben, weil das Berufungsgericht im Widerspruch zu der Senatsentscheidung BVerwGE 69, 11 die hessische Zweigstellenregelung nicht auf die Beklagte zu 1 angewendet habe, obwohl dieser die Erfüllung öffentlicher Sparkassenaufgaben übertragen bzw. überlassen worden seien.

  • VG Gießen, 19.12.2007 - 8 E 1792/05

    Änderung des Finanzierungssystems eines Zweckverbandes

    vom 23.09.1985 - Vf 8-VII-82 -, DVBl. 1986, 39, 41; BVerwG, U. v. 14.02.1984 - 1 C 81.78 -, BVerwGE 69, 11, 22; U. v. 29.11.1972 - VI C 19/69 -, BVerwGE 41, 195, 196; Stern/Burmeister, Die Kommunalen Sparkassen, 1971, S. 28), was deswegen folgerichtig ist, weil die kreditwirtschaftliche Betätigung zu den von Art. 28 Abs. 2 GG geschützten Bereich gehört (vgl. z. B. BbgVerfGH, U. v. 19.05.1994 - 9/93 -, DVBl. 1994, 857, 858 l.Sp.; U. v. 11.07.1980 VerfGH - 8/79 -, NJW 1980, 2699 l.Sp.; Oebbecke, DVBl. 1981, 960, 963 l.Sp.; Stern/Burmeister, a.a.O., S. 69 ff).
  • BVerwG, 28.06.1985 - 1 B 48.85

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Rechtsgrundlage

    Entgegen der Auffassung der Beschwerde verletzt das Berufungsurteil nicht deswegen die Vorschrift des § 144 Abs. 6 VwGO, weil sich das Berufungsgericht hinsichtlich der Frage, welche Fassung des Sparkassengesetzes für das Land Schleswig-Holstein für die Entscheidung des vorliegenden Falles maßgeblich ist, nicht an die zuvor in seinem aufgehobenen Urteil vom 9. Dezember 1975 (V OVG A 70/74) vertretene, nicht gegen Bundesrecht verstoßende, deshalb für den beschließenden Senat in dem damaligen Revisionsverfahren bindende und infolgedessen auch dem Urteil des Senats vom 14. Februar 1984 - BVerwG 1 C 81.78 - (BVerwGE 69, 11 [BVerwG 14.02.1984 - 1 C 81/78]) zugrunde zu legende Rechtsauffassung gebunden gefühlt hat, für die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit der streitigen Zweigstellen sei § 44 Abs. 1 Nr. 3 des Sparkassengesetzes für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1971 (GVBl. S. 138) - jetzt unverändert geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1981 (GVBl. S. 17) - einschlägig.
  • BVerwG, 19.08.1988 - 8 C 84.86

    Zivildienst - Beschäftigungsstelle - Anerkennungsfähigkeit

    Daß das Phänomen der "Beleihung" unmittelbar aus sich die Rechtfertigung für eine ihr Rechnung tragende Staatsaufsicht liefert, wird so gut wie allgemein angenommen (s. etwa Friesenhahn, Grundgesetz und Energiewirtschaft, in: Energiewirtschaft, Sonderdruck Nr. 453, 1957, S. 4 und 6; Gallwas, VVDStRL 29, 211 ; E.R. Huber, DVBl. 1952, 456 sowie ders. Wirtschaftsverwaltungsrecht, 1. Band, 2. Aufl., 1953, S. 544; Ossenbühl, VVDStRL 29, 137 ; Steiner, DÖV 1970, 526 ; Wolff/ Bachof, Verwaltungsrecht II, 4. Aufl., 1976, S. 455; vgl. zur Korrespondenz von Beleihung und Staatsaufsicht überdies die Urteile vom 24. Juni 1960 - BVerwG VII C 243.59 - BVerwGE 11, 37 [BVerwG 24.06.1960 - VII C 243/59] , vom 5. März 1968 - BVerwG I C 35.65 - BVerwGE 29, 166 [BVerwG 05.03.1968 - I C 35/65]; vom 27. August 1976 - BVerwG IV C 97.74 - BVerwGE 51, 115 [BVerwG 27.08.1976 - IV C 97/74] und vom 14. Februar 1984 - BVerwG 1 C 81.78 - BVerwGE 69, 11 [BVerwG 14.02.1984 - 1 C 81/78]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.07.1999 - 8 B 1089/99

    Streitigkeit zwischen Organen und Organteilen derselben juristischen Person ;

    Öffentlich-rechtliche Sparkassen, die sogenannten kommunalen Sparkassen, werden als Einrichtungen ihrer Gewährträger von diesen errichtet und mit dem Betrieb von Sparkassengeschäften als der von ihnen wahrzunehmenden "öffentlichen Aufgabe" betraut vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Februar 1984 - 1 C 81.78 - BVerwGE 69, 11 (22).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.02.1991 - 7 B 10057/91

    Errichtung einer Sparkassenzweigstelle; Aufsichtsbehördliche Genehmigung;

    Die Antragsgegnerin ist als Anstalt des öffentlichen Rechts, die Aufgaben aus dem Bereich der kommunalen Daseinsvorsorge erfüllt, ein Teil der vollziehenden Gewalt und deshalb bei ihrer Tätigkeit an die ihr vom positiven Recht zugeordnete, inhaltlich bemessenen und begrenzten Kompetenzen gebunden (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG - vgl. BVerfGE 75, 192/196 ff.; BVerwGE 41, 195/196 ff.; 69, 11/22; VerfGH Nordrhein-Westfalen, DVBl 1986, S. 1196/1197 f.).
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Rechtsprechung
   BGH, 03.05.1984 - III ZR 53/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,1659
BGH, 03.05.1984 - III ZR 53/83 (https://dejure.org/1984,1659)
BGH, Entscheidung vom 03.05.1984 - III ZR 53/83 (https://dejure.org/1984,1659)
BGH, Entscheidung vom 03. Mai 1984 - III ZR 53/83 (https://dejure.org/1984,1659)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Haftung der Deutschen Bundespost für Schäden bzw. Zinsschäden aus nicht ordnungsgemäßer Ausführung eines Überweisungsauftrages im Postscheckdienst - Schaden eines Postscheckteilnehmers aus schuldhaft unterlassener Rückbuchung des angewiesenen Betrages durch die Deutsche ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    PostG 1969 § 15; PostG 1969 § 19

  • rechtsportal.de

    PostG 1969 §§ 15, 19
    Haftung der Deutschen Bundespost für nicht ordnungsgemäße Ausführung eines Überweisungsauftrags

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZIP 1984, 942
  • MDR 1985, 124
  • VersR 1984, 778
  • BB 1984, 1834
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.02.1982 - III ZR 140/80

    Fehlerhafte Ausführung der Zahlungsanweisung eines Postscheckteilnehmers -

    Auszug aus BGH, 03.05.1984 - III ZR 53/83
    Bei nicht ordnungsgemäßer Ausführung eines Überweisungsauftrages im Postscheckdienst haftet die Deutsche Bundespost für den (Zins-)Schaden, der dem Postscheckteilnehmer aus schuldhaft unterlassener Rückbuchung des angewiesenen Betrages entsteht (Ergänzung zumSenatsurteil vom 11. Februar 1982 - III ZR 140/80 -).

    Aus § 15 PostG haftet die Beklagte der Klägerin aber nur auf Erfüllung und nicht auf Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns (vgl.Senatsurteil vom 11. Februar 1982 - III ZR 140/80 = VersR 1982, 471, 472 m.w.Nachw.).

    Dagegen schließt § 19 Satz 2 PostG nicht die Haftung der Beklagten für Schäden aus, die dem Postscheckteilnehmer dadurch entstehen, daß sie sich schuldhaft weigert, bei Undurchführbarkeit oder Widerruf des Auftrags die geschuldete Rückbuchung vorzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 1982, aaO).

    Hierfür ist entscheidend, wann sie bei ordnungsmäßigem kaufmännischen Verhalten erkennen mußte, daß der Betrag zurückzubuchen war (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 1982 - aaO).

  • BGH, 27.03.1969 - VII ZR 165/66

    Stapellager - § 255 BGB regelt nicht nur ein Zurückbehaltungsrecht, sondern

    Auszug aus BGH, 03.05.1984 - III ZR 53/83
    Es trifft zwar zu, daß die Beklagte an der Geltendmachung eines Anspruchs auf Abtretung von Ansprüchen der Klägerin gegen die Ehefrau des Zahlungsempfängers nicht durch die Erfüllung des Zahlungsanspruchs der Klägerin gehindert ist (RGZ 117, 335, 338; BGHZ 52, 39, 42) [BGH 27.03.1969 - VII ZR 165/66].
  • RG, 28.06.1927 - II 4/27

    Verkauf einer fremden Sache

    Auszug aus BGH, 03.05.1984 - III ZR 53/83
    Es trifft zwar zu, daß die Beklagte an der Geltendmachung eines Anspruchs auf Abtretung von Ansprüchen der Klägerin gegen die Ehefrau des Zahlungsempfängers nicht durch die Erfüllung des Zahlungsanspruchs der Klägerin gehindert ist (RGZ 117, 335, 338; BGHZ 52, 39, 42) [BGH 27.03.1969 - VII ZR 165/66].
  • RG, 28.11.1882 - III 332/82

    Vorbringen einer in der ersten Instanz geltend gemachten Retentionseinrede in der

    Auszug aus BGH, 03.05.1984 - III ZR 53/83
    Insbesondere führt sie nicht zu einer objektiven Erstreckung der materiellen Rechtskraft auf den Bestand der dem geltend gemachten Zurückbehaltungsrecht zugrunde liegenden (angeblichen) Gegenforderung auf Abtretung von Schadensersatzansprüchen (RGZ 8, 364; 15, 421; RG JW 1914, 188; RG WarnRspr 21 Nr. 22; BGB-RGRK/Alff 12.Aufl. § 274 Rn. 7; MünchKomm/Keller § 274 Rn. 7).
  • RG, 17.01.1883 - I 488/82

    Vorschützung einer in erster Instanz nicht vorgebrachten Retentionseinrede in der

    Auszug aus BGH, 03.05.1984 - III ZR 53/83
    Insbesondere führt sie nicht zu einer objektiven Erstreckung der materiellen Rechtskraft auf den Bestand der dem geltend gemachten Zurückbehaltungsrecht zugrunde liegenden (angeblichen) Gegenforderung auf Abtretung von Schadensersatzansprüchen (RGZ 8, 364; 15, 421; RG JW 1914, 188; RG WarnRspr 21 Nr. 22; BGB-RGRK/Alff 12.Aufl. § 274 Rn. 7; MünchKomm/Keller § 274 Rn. 7).
  • BGH, 20.03.1986 - III ZR 236/84

    Rechtsweg für Anspruch des Postsparers auf Auszahlung seines Postsparguthabens;

    Dennoch steht außer Zweifel, daß sie zu den im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machenden "Haftungsansprüchen" gehören (vgl. etwa BGHZ 67, 69, 72 [BGH 01.07.1976 - VII ZR 143/75]; Senatsurteilevom 11. Februar 1982 - III ZR 140/80 LM PostG (1969) § 15 Nr. 1 = NJW 1982, 2195 undvom 3. Mai 1984 - III ZR 53/83 LM PostG (1969) § 15 Nr. 2 = BB 1984, 1834; Ohnheiser, Postrecht 4. Aufl. (1984) § 26 PostG Rn. 6; Altmannsperger, Gesetz über das Postwesen, Loseblattsammlung Stand März 1984 § 26 Rn. 50; Loh, Die Haftung im Postbetrieb S. 65; von Olshausen JuS 1974, 81, 82).
  • BGH, 21.05.1987 - III ZR 25/86

    Mitverschulden des Absenders bei Verlust einer Wertsendung durch erheblich zu

    Die Haftung der Deutschen Bundespost für Schäden, die durch die nicht ordnungsgemäße Ausführung ihrer Dienstleistungen entstehen, ist gesetzlich auf den Umfang beschränkt, der sich aus den Vorschriften des Postgesetzes ergibt (§ 11 Abs. 1 PostG; vgl. dazu Senatsurteil vom 3. Mai 1984 - III ZR 53/83 = VersR 1984, 778).
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